Adhäsionsverfahren
Was ist das Adhäsionsverfahren?
Das Adhäsionsverfahren ist ein Anhängsel des Strafverfahrens.
Es dient dazu, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Opfers bereits im Strafverfahren durchzusetzen, um sich einen späteren Zivilprozess zu ersparen.
Dazu muss man nämlich wissen, dass das Strafurteil für das Zivilgericht nicht bindend ist.
Das heißt, ein Schläger kann wegen Körperverletzung vom Strafgericht zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und das nachfolgende Zivilgericht kann zu dem Ergebnis kommen, dass das Opfer die Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldklage verliert, weil es nicht beweisen kann, dass der in Anspruch genommene der Schläger ist.
Wer kann das Adhäsionsverfahren betreiben?
Das Adhäsionsverfahren kann jeder betreiben, der durch eine Straftat geschädigt wurde, wenn gegen den Schädiger ein gerichtliches Verfahren eröffnet wird.
Auch die Hinterbliebenen können, sofern das Opfer durch die Straftat oder unabhängig davon im Laufe des Strafverfahrens verstorben ist, als Adhäsionskläger an dem Gerichtsverfahren teilnehmen und die dem Verstorbenen zustehenden Ansprüche gewissermaßen für diesen geltend machen.
Kosten
Das Opfer, der sog. Adhäsionskläger, hat gute Chancen, dass eine bestehende Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt;
sollte eine Rechtschutzversicherung nicht bestehen, gibt es bei geringem Einkommen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Der Angeklagte hat ebenfalls die Möglichkeit, bei geringem Einkommen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen;
für die Abwehr von deliktischen Schadenersatzansprüchen kommt die Rechtschutzversicherung dagegen nicht auf.
Wer einen Pflichtverteidiger erhält, der bekommt diesen nur für das eigentliche Strafverfahren und nicht auch für das damit für den Laien scheinbar untrennbar verbundene Adhäsionsverfahren.
Das heißt, es ist zusätzlich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen bzw. der Anwalt insoweit selbst zu bezahlen.
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