Nach dem Urteil
» § 35 BtMG
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und dem Sie damals verurteilenden Gericht ist es möglich, Ihre Strafe zurückzustellen und stattdessen eine Drogentherapie zu machen.
Bei erfolgreicher Therapie wird die Strafe am Ende erlassen.
Voraussetzungen des § 35 BtMG
Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Drogentherapie setzt voraus, dass der zu verbüßende Strafrest nicht mehr als zwei Jahre beträgt und die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, Stichwort: Beschaffungskriminalität.
Darüber hinaus benötigen Sie eine Therapiezusage von einer anerkannten Therapieeinrichtung sowie eine Kostenübernahmezusage.
Hierbei helfen jedoch die jeweiligen Beratungsstellen, welche ihre Mitarbeiter auch in die Justizvollzugsanstalten schicken.
Über den Drogennotdienst können Sie unter der
Tel: 030 19237
erfahren, welche Beratungsangebote es in Ihrer Nähe gibt.
Ich bin Ausländer.
Sind Sie Ausländer, so sind ferner Anträge bei der Ausländerbehörde zu stellen, um eine mögliche Abschiebung während der Therapie auszuschließen.
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