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Liegt kein Grund dafür vor, dass der Staat dem Angeklagten einen Verteidiger als sogenannten Pflichtverteidiger bestellen muss (siehe hierzu Pflichtverteidigung), muss der Angeklagte seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen.
Sind Sie dazu nicht in der Lage, können Sie für das gerichtliche Verfahren weder Beratungs- noch Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Eine Rechtschutzversicherung wird in aller Regel auch nicht für die Kosten aufkommen können.
Sie müssen daher die Verteidigung selbst bezahlen.
Der Verteidiger kann entweder die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgesetzten Gebühren verlangen oder die Höhe seines Honorars frei mit dem Auftraggeber verhandeln.
Auf eine Vergütung verzichten oder die gesetzlichen Gebühren unterschreiten darf der Rechtsanwalt nicht.
Gem. § 4 Nr. 19 Buchstabe a) Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes sind selbständige Blinde von der Umsatzsteuer befreit.
Die Rechnungen von Frau Rechtsanwältin Pabst enthalten daher keine Umsatzsteuer.
Üblicherweise werden Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger nur gegen Vorkasse tätig.
Auch ist es üblich, sich für den Fall eines Freispruches mögliche Ansprüche eines Angeklagten gegen die Staatskasse im Vorfeld abtreten zu lassen.
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