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Das Betäubungsmittelstrafrecht – umgangssprachlich »Drogendelikte« oder »Drogenstrafrecht« genannt – ist im BtMG, dem Betäubungsmittelgesetz, geregelt und stellt eine Spezialmaterie gegenüber dem sogenannten allgemeinen Strafrecht dar.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird zum Beispiel derjenige bestraft, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausf¨hrt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, bestimmte Zubereitungen ohne entsprechende Genehmigung herstellt, Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein – und die Liste der verbotenen Handlungen ist noch lange nicht abgeschlossen!

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten bestraft werden kann, ist völlig egal, um was für eine Droge es sich handelt, wie groß die Menge der Drogen ist und ob Besitz oder Erwerb lediglich zum Eigenkonsum gedacht sind. All diese Einwände sind lediglich bei der Frage zu berücksichtigen, wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfallen wird.

Richtig ist lediglich, dass bei Ersttätern und bei sehr geringen Mengen die Verfahren in der Regel eingestellt werden bzw. das Gericht von einer Bestrafung absehen wird. Dies sollte aber kein Freibrief sein!

Bei einer Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht vielfach die Möglichkeit, die Verbüßung der Freiheitsstrafe durch eine Drogentherapie zu ersetzen. Die Strafe wird für diese Zeit zurückgestellt und später bei erfolgreicher Therapie erlassen. Erforderlich ist ein Antrag gem. § 35 BtMG an Staatsanwaltschaft und Gericht. Siehe hierzu die Ausführungen unter der Rubrik: Nach dem Urteil.